Auf welche Inhalte man im World Wide Web verlinkt, das sollte man sich stets genau überlegen bzw. prüfen! Das zeigt jetzt ein ganz aktuelles Urteil!
Dabei geht es um einen Twitter-Account! Man darf auch auf dem weltweit bekannten und beliebten Mikroblogging-Dienst zu keiner Webseite mit rechtswidrigem Inhalt verlinken! Ansonsten kann man so richtigen Ärger bekommen; der Velinkende kann haftbar gemacht werden.
Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass Äußerungen bei Twitter nicht anders zu behandeln sind als jede andere schriftliche Veröffentlichung im World Wide Web. Auch ein Titter-Nutzer kann demzufolge für eine aktive Verlinkung zu einem rechtswidrigen Inhalt haftbar gemacht werden.
Jegliche Äußerungen auf Twitter werden also nicht anders behandelt als Web-Artikel überhaupt bzw. jegliche Blog- oder auch Forenbeiträge!
Beim aktuellen Twitter-Fall war das Folgende geschehen: Der betreffende Twitter-Nutzer hatte zu einer anonymen Forenäußerung verlinkt, und zwar mit der beigefügten Bemerkung “sehr interessant”. Diese anonyme Forenäußerung beinhaltete jedoch wahrheitswidrige und irreführende Behauptungen über ein Unternehmen, was besagtem Twitterer auch bekannt gewesen sei. Durch sein Verhalten, so die gerichtliche Feststellung bzw. Entscheidung, habe sich der Twitter-Nutzer den Inhalt dieser geschäftsschädigenden Behauptungen zu eigen gemacht und zu deren Verbreitung beigetragen.
“Grundsätzlich ist ein Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder über den eigenen Twitter-Account erfolgt”, so der Anwalt des klagenden Unternehmens. “Wer aktiv verlinkt, macht sich die Inhalte zu eigen.”
Quelle: spiegel.de/netzwelt
Siehe auch: shortnews.de
Siehe auch: winfuture.de
Siehe auch: basicthinking.de/blog
Siehe auch: topnews.de
Siehe auch: gulli.com/news








