Das ist deutlich und eindeutig:
Versendet man unverlangte Werbe-E-Mails, so ist das eine “unzumutbare Belästigung”, die notfalls mit gerichtlicher Hilfe gestoppt werden kann!
Das wurde unmissverständlich durch das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt!
Sogar bei einem lediglich einmaligen E-Mail-Kontakt kann man nicht davon ausgehen, dass das stillschweigende Einverständnis des Empfängers vorliegt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, wenn in der E-Mail-Betreffzeile eindeutig auf Werbung hingewiesen wird. Derartige E-Mails sind trotzdem als unzumutbare Belästigung einzustufen, es sei denn, das vorherige und ausdrückliche Einverständnis des Empfängers liegt vor.
Das im konkreten Rechtsstreit werbende Unternehmen wurde seitens des Gerichts dazu verurteilt, dem Kläger die entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten in vollem Umfang zu ersetzen.
Quelle: bild.de
Siehe auch: news-adhoc.com
Siehe auch: kostenlose-urteile.de
Siehe dazu auch hier: dr-bahr.com/news
Siehe auch: golem.de
Siehe auch: anwalt.de
Siehe auch: monstersandcritics.de
heinkas Anmerkung: Ein für mich wirklich interessantes Gerichtsurteil!
Update am 24.09.2009: Ich ergänze nachfolgend einige DirektLinks zu einem großen Domainer-Forum, wo oft und viel über das Thema “Direktvermarktung von Domains” diskutiert wird:
Direktmarketing per Brief – Erfahrungsaustausch
Erfahrung Postmailing – Domainverkauf








