heinka: Ich finde, das nachfolgende Urteil ist von einem „Nicht-Juristen“ (oder einfach von einem „Otto-Normalverbraucher“) sooo leicht nicht zu verstehen! (Zumindest geht es mir so, die ich mich zu der hier genannten Kategorie zähle!)
Einesteils wird klar gesagt, dass der, der zuerst eine Domain registriert hat, diese nicht löschen muss, wenn im zeitlichen Nachhinein ein Unternehmen mit genau dieser Bezeichnung auf dem Markt erscheint und genau diese Domain für seine Nutzung beansprucht!
Andererseits hat jedoch der Domaininhaber nicht das Recht, über eben diese Domain einen Internetauftritt zu betreiben, der betreffs des Kennzeichenrechts eines Dritten zu verletzenden Handlungen führt!
Ich würde also daraus schlussfolgern, dass der Domaininhaber mit seiner Domain auch nicht wirklich etwas anfangen kann, zumindest nicht hinsichtlich einer konkreten Domain-Projektierung! (Sollte ich mit dieser Annahme falsch liegen, so lasse ich mich gerne belehren!)
Nochmals zum konkreten Rechtsstreit, dessen Ergebnis es war:
Landgericht und Oberlandesgericht (OLG Hamburg, AZ 5 U 87/05) haben der Klage stattgegeben und im Hinblick auf die Nutzung der Domain gab auch der Bundesgerichtshof (AZ I ZR 135/06) dem klagenden Unternehmen recht. In Bezug auf die Löschung der Domain ahd.de hat der BGH das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination “ahd” als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen.
Oder anders ausgedrückt:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung “ahd” für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Schlussfolgerung daraus:
Ein Unternehmen mit einem bestimmten Firmenkürzel kann nicht die Löschung einer bereits vergebenen und bestehenden Internetadresse verlangen, auch wenn diese genauso lautet wie das Firmenkürzel dieses Unternehmens. Entscheidend dabei ist einzig und allein der Zeitpunkt der Registrierung der Domain. Dieser lag im konkreten Fall weit vor dem Zeitpunkt des in Erscheinung tretenden Unternehmens.
Andererseits berechtigt es den Domaninhaber aber keinesfalls dazu, unter diesem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen.
Quelle: call-magazin.de
Siehe auch: golem.de
Siehe auch: jur-blog.de
Siehe auch: urheberrecht.org
Und auch das will ich zu diesem Thema nicht unberücksichtigt lassen: internet-professionell.de
Siehe auch: maclife.de
Siehe auch: telespiegel.de
Siehe auch: faz.net
Siehe auch: basicthinking.de
Update am 27.02.2009: Zu guter Letzt siehe auch: domain-recht